Ratgeber › Was ist AVGS-Jobcoaching?
Ein neutraler Überblick: Was AVGS-Jobcoaching genau ist, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht, was es kostet, wer Anspruch hat und wie es abläuft – mit Verweisen auf die offiziellen Stellen.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Gutschein, mit dem die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung finanziert. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III. Der AVGS ist eine Ermessensleistung – es besteht kein Rechtsanspruch; die Vermittlungsfachkraft entscheidet im Einzelfall.
Für Teilnehmende ist AVGS-Jobcoaching kostenlos (0 €). Die vollständigen Kosten übernimmt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter über den Gutschein. Voraussetzung ist ein gültiger AVGS sowie ein nach AZAV zugelassener Träger, der die Maßnahme abrechnet.
In der Regel kommen Personen infrage, die Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen, sowie Arbeitssuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Da der AVGS eine Ermessensleistung ist, hängt die Bewilligung vom Einzelfall und der Einschätzung der Vermittlungsfachkraft ab. Einen unverbindlichen Selbsttest bietet der AVGS-Anspruch-Check.
Der AVGS wird formlos bei der zuständigen Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beantragt – telefonisch, über die eServices oder im persönlichen Termin. Nach der Bewilligung wählt die Person einen zugelassenen Träger und löst den Gutschein dort ein. Der Träger rechnet anschließend direkt mit dem Kostenträger ab.
Jobcoaching im Sinne der Aktivierung und beruflichen Eingliederung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Diese Vorschrift erlaubt Maßnahmen, die Arbeitssuchende an den Arbeitsmarkt heranführen, bei der Bewerbung unterstützen und die Eingliederung in Beschäftigung fördern.
Beide sind AVGS-Maßnahmen nach § 45 SGB III, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Jobcoaching (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) bereitet auf eine abhängige Beschäftigung vor. Gründercoaching (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) führt an eine selbstständige Tätigkeit heran.
Nach Einlösen des Gutscheins erfolgt das Coaching meist als 1:1-Einzelbetreuung in mehreren Unterrichtseinheiten (UE). Typische Inhalte sind Standortbestimmung, Bewerbungsunterlagen, Vorstellungsgespräch und Bewerbungsstrategie. Zum Abschluss erhalten Teilnehmende in der Regel ein Teilnahmezertifikat und die erarbeiteten Unterlagen.
AZAV steht für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Nur Träger mit einer gültigen AZAV-Zulassung dürfen AVGS-Maßnahmen durchführen und abrechnen. Die Zulassung wird von einer fachkundigen Stelle (Zertifizierungsstelle) erteilt und regelmäßig überprüft.
AVGS-Jobcoaching kann als synchrones Online-Einzelcoaching per Video durchgeführt werden, sofern die Maßnahme entsprechend zugelassen ist. Online-Formate sind bundesweit nutzbar und ortsunabhängig. IBPE führt seine Coachings ausschließlich online als 1:1-Einzelcoaching durch.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| AVGS | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit / des Jobcenters (§ 45 SGB III). Finanziert die Maßnahme. |
| § 45 SGB III | Rechtsgrundlage für „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung". Nr. 1 = Eingliederung in Beschäftigung, Nr. 4 = Heranführung an Selbstständigkeit. |
| AZAV | Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – Voraussetzung, um AVGS-Maßnahmen anbieten zu dürfen. |
| Träger | Der zugelassene Anbieter, der die Maßnahme durchführt und mit dem Kostenträger abrechnet. |
| UE | Unterrichtseinheit – die Maßeinheit für den Umfang einer Maßnahme (häufig 45 Minuten je UE). |
| Kostenträger | Agentur für Arbeit oder Jobcenter – übernimmt die Kosten der Maßnahme über den AVGS. |
Mehr zum AVGS-Jobcoaching bei IBPE → Anspruch prüfen
Allgemeine, neutrale Information – keine Rechtsberatung. Der AVGS ist eine Ermessensleistung; maßgeblich sind die offiziellen Stellen.